Satzung

Satzung der „Trachtentanzgruppe Breidenbach 1978 e.V.“

 

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

 

  • 1 Name und Sitz

1.1.        Der Verein führt den Namen „Trachtentanzgruppe Breidenbach  1978 e.V.“ Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

1.2.        Der Sitz des Vereins ist Breidenbach.

  • 2 Zweck des Vereins

2.1.        Aufgabe der Trachtentanzgruppe Breidenbach ist die Pflege des heimatlichen Brauchtums,  der Tracht, der Mundart, des Volkstanzes und der kulturellen Jugendarbeit.

2.2.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3.        Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  • 3 Mittelverwendung

3.1.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2.        Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  • 4 Geschäftsjahr

4.1          Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Die dem Verein zufließenden Einnahmen setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Erlösen aus Veranstaltungen, Zuschüssen, Sponsorenmitteln und Spenden.

  • 5 Mitgliedschaft

5.1.        Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts  werden.

5.2.        Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Jedes Mitglied erkennt die Bestimmungen der Satzung an.

5.3          Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Kündigung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

5.4.        Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.

5.5.        Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.

5.6.        Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegen über dem Vereinsvermögen. Das Vereinseigentum wie Trachtenteile oder sonstige zur Verfügung gestellten Materialien sind in einem vollständigen und ordentlichen Zustand zurückzugeben.

  • 6 Beiträge

6.1.        Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

  • 7 Vorstand

7.1.        Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

  1. a) dem 1. Vorsitzenden
  2. b) dem 2. Vorsitzenden
  3. c) dem Schriftführer
  4. d) dem Kassenwart

7.1.1.     Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.

7.1.2.    Der Vorstand (§ 26 BGB) und der Trachtenwart wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine offene Wahl sowie eine Blockwahl sind zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen erfolgen.

7.1.3.     Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

7.1.4.     Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

7.1.5.     Der Vorstand ist beschlussfähig wenn die Mehrheit der Delegierten (Vorstand, erweiterte Vorstandschaft), darunter zwei Vertreter des Vorstandes, anwesend sind.

7.2.        Erweiterte Vorstandschaft

7.2.1      Der erweiterte Vorstandschaft mit Stimmrecht, aber ohne Vertretungsberechtigung besteht aus

a.) dem Jugendwart

b.) den jeweiligen Gruppenleitern

c.) dem Trachtenwart

d.) weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung, die vom Vorstand bestellt  und abberufen werden. Diese sind in der Regel Mitglieder des Vereins, ausnahmsweise können diese auch Nichtmitglieder sein, wenn es der  Sache dienlich ist.  Über die Anzahl,  ihren Aufgabenbereich und ihre Amtsdauer entscheidet der Vorstand.

7.2.2      Mitglieder der erweiterten Vorstandschaft können auch Ämter im Vorstand begleiten.

7.2.3.     Die erweiterte Vorstandschaft wird durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

  • 8 Mitgliederversammlung

8.1          Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

8.2          Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands und des Trachtenwartes, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

8.3          Die Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

8.4.        Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

8.5.        Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

8.6.        Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst in der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

8.7.        Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 12 Jahren, für Mitglieder unter 12 Jahren ist ein Elternteil stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

8.8.        Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

8.9.        Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

8.10.      Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

8.11.      Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

8.12.      Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 9 Kassenprüfung

9.1.        Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

  • 10 Gruppenleiter

10.1.      Jede Gruppe wählt einen Gruppenleiter und einen Kassierer. Der Gruppenleiter ist Mitglied der erweiternden Vorstandschaft.

  • 11 Jugendwart

11.1.      Die Interessen der Kinder und Jugendlichen in der Trachtentanzgruppe werden durch den Jugendwart vertreten. Der Jugendwart wird für die Dauer von zwei Jahren durch die Kinder und Jugendlichen der Trachtentanzgruppe gewählt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist ein Elternteil stimmberechtigt. Der Jugendwart ist Mitglied der erweiternden Vorstandschaft.

  • 12 Ehrenmitglieder

12.1.      Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.

  • 13 Auflösung des Vereins

13.1.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Breidenbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 zu verwenden hat.

 

Ort       Breidenbach

Datum 31.03.2017